FAQ Kommunale Wärmeplanung

Nicht nur Hauseigentümerinnen und -eigentümer brauchen mehr Informationen, um sich für eine kosteneffiziente und klimagerechte Wärmeversorgung zu entscheiden. Auch Mieterinnen und Mieter wollen wissen, mit welcher Energie ihre Wohnung künftig beheizt werden soll.

FAQ Kommunale Wärmeplanung

Mit dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) unterstützt die Bundesregierung die Umstellung der Wärmeversorgung auf Klimaneutralität. Die Wärmeplanung zeigt zukünftig, ob es vor Ort eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Das schafft flächendeckend Planungs- und Investitionssicherheit. Die Wärmeplanung ist – neben dem Gebäudeenergiegesetz – zentral für die Energiewende.

Da es zurzeit viele Fragen zur Kommunalen Wärmeplanung gibt, haben wir die häufigsten hier mit den Antworten für Sie zusammengestellt:

FAQ | Fragen zur kommunalen Wärmeplanung

 

  1. Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles Planungsinstrument für die ganze Gemeinde, das der „Wärmewende“, also der Transformation hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung, einen koordinierten Rahmen gibt. In diesem Rahmen sollen neben technischen Lösungen auch zeitliche, räumliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte mitgedacht werden. Die kommunale Wärmeplanung ist demnach als übergeordnete kommunale Strategie zu verstehen, die weder für Unternehmen noch für Privathaushalte eine direkte Pflicht bezüglich der Nutzung bestimmter Energie- und Wärmequellen auslöst.

  1. Warum erstellt die Gemeinde eine kommunale Wärmeplanung?

Mit der Novellierung des Niedersächsischen Klimagesetzes (NKlimaG) am 05.07.2022 ist das Erstellen einer kommunalen Wärmeplanung für Bad Nenndorf, Stadthagen, Rinteln und Bückeburg ab dem 01.01.2024 Pflicht. Auf Bundesebene gibt es das Wärmeplanungsgesetz. Daraus lässt sich eine zukünftige Pflicht für alle Kommunen, egal wie groß, für die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung ablesen. Zurzeit sind in Niedersachsen jedoch nur die Mittelzentren verpflichtet.

  1. Was beinhaltet die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung besteht im Wesentlichen aus einer Analyse des energetischen Infrastruktur- und Gebäudebestands, einer Untersuchung der Potenziale lokaler erneuerbarer Energien, der Aufstellung eines Zielszenarios („Wärmeplan“) zur Beschreibung einer treibhausgasneutralen Versorgungsstruktur und einer „Wärmewendestrategie“ als Schnittstelle zwischen der Wärmeplanerstellung und der tatsächlichen Umsetzung. Auf diese Weise bringt die kommunale Wärmeplanung den Bedarf an Wärme mit der Verfügbarkeit an erneuerbaren Energien in Verbindung.

  1. Welchen Zweck hat die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung bietet Orientierung, in welchen Teilen des Gemeindegebiets vorrangig welche Art der Wärmeversorgung eingesetzt werden sollte und stellt damit eine wesentliche Grundlage für die Versorgungs- und Stadtplanung dar. Dieses wirkt sich insbesondere auch auf die Rahmenbedingungen von Energiekonzepten für Neubaugebiete und Erneuerungsmaßnahmen im Bestand aus.

  1. Welche Folgen hat die kommunale Wärmeplanung für Privathaushalte und Unternehmen?

Die kommunale Wärmeplanung wird keine Pflichten bezüglich der Energie- und Wärmequellen für Unternehmen oder Privathaushalte auslösen. Sie soll vielmehr informieren, welche treibhausgasneutrale Energiequelle perspektivisch im jeweiligen Gemeindegebiet am besten verfügbar sein wird. So wird an dem zu erstellenden Wärmeplan etwa abzulesen sein, ob in den jeweiligen Bereichen Fernwärme verfügbar oder deren Ausbau vorgesehen ist, ob Voraussetzungen für die Errichtung von Nahwärmenetzen bestehen oder welche Umweltwärmequellen wie etwa Geothermie vorhanden sind. Die konkreten Regelungen für alle, die neu bauen oder deren bisherige Heizung zum Austausch ansteht, legt das beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG) fest.

  1. Welche Schritte sind bei der Erarbeitung nötig?

Als ersten Schritt bedarf es zunächst vor allem einer umfangreichen Datenerhebung. Hierzu wird die Verwaltung intensiv mit dem lokalen Energieversorger zusammenarbeiten, um Energieverbrauchsdaten von Fernwärme, Gas und Strom für die kommunale Wärmeplanung nutzen zu können. Die “Wärmebedarfskarte” des Landes wird wesentliche Daten für den zu erwartenden Wärmebedarf kleinräumig aufzeigen können und muss daher in die Wärmeplanung einbezogen werden. Zudem wird die Verwaltung mit der Schornsteinfegerinnung in Kontakt treten, die Daten zum Heizöl- und Brennstoffbedarf – etwa von Ölheizungen – liefert. Die nötigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten werden durch die Novelle des Niedersächsischen Klimagesetzes ab Januar 2024 geschaffen sein.

Nach Fertigstellung der Grundlagenarbeit und unter Berücksichtigung weiterer, beispielsweise ökonomischer oder sozialer Aspekte, kann im Rahmen der dann folgenden Arbeitsschritte ein Zielszenario („Wärmeplan“) aufgestellt und Eignungsgebiete etwa für Wärmenetze lokalisiert werden.

Eine Visualisierung des Ablaufs einer kommunalen Wärmeplanung finden Sie hier.

  1. Wer ist am Erarbeitungsprozess beteiligt?

An der Erarbeitung der kommunalen Wärmeplanung sind Mitarbeitende der Verwaltung z. B. aus den Bereichen städtebauliche Planung, energetische Quartierkonzepte und Stadterneuerung, Bauprojektsteuerung, Energieversorgung, Wasserkraft, Geothermie und weitere erneuerbare Energien, Schornsteinfegerwesen, Geoinformation und Statistik beteiligt.

Außerdem sind weitere Partner*innen einzubinden, wie Wohnungsunternehmen und kommunale Gesellschaften.

  1. Wann wird die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen sein?

Der konkrete Wärmeplan als letzter Schritt der Wärmeplanung ist laut aktuellem NKlimaG bis zum 31.12.2026 in den vier Mittelzentren fertig zu stellen. Die Gesamterarbeitung ist umfangreich und braucht entsprechend Zeit. Für die kleineren Gemeinden im Landkreis Schaumburg bleibt abzuwarten, inwieweit sich Vorgaben aus der zu erwartenden Novelle des NKlimaG ergeben. Mit dem aktuellen Gesetz der Bundesregierung zeichnet eine Fristsetzung bis zum 30.06.2028 ab.

  1. An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

  1. Aussagen zum aktuellen Stand der Wärmeplanung in den vier Mittelzentren erhalten Sie unter den angegebenen Kontaktdaten auf unserer Seite.
  2. Bezüglich Ihrer eigenen Heizungsanlage können Sie sich bei der Energieagentur Beratungstermine geben lassen. Informationen zur Energieberatung und Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

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