Flächennutzungsplan

Da die Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energien meist im Außenbereich liegen, muss dort ggf. Baurecht geschaffen werden. Der Flächennutzungsplan regelt die Nutzung geeigneter Flächen.

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Sabine Schröder
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Flächenziele umsetzen

Um mehr Tempo in den Ausbau der Erneuerbaren zu bekommen, werden im NKlimaG Flächen- und Leistungsziele für Wind- und Solarenergie ausgewiesen. Mindestens 1,7 Prozent der Landesfläche soll demnach bis 2027 für die Windenergienutzung ausgewiesen werden; 2033 soll der Wert bei 2,2 Prozent der Landesfläche liegen. Ziel der Landesregierung ist es, 30 Gigawatt (GW) Windenergie-Leistung an Land bis 2035 in Niedersachsen zu installieren.

Bis 2033 soll zudem 0,5 Prozent der Landesfläche für die Photovoltaik ausgewiesen werden. Bis Ende 2035 soll die PV-Leistung in Niedersachsen insgesamt mindestens 65 Gigawatt betragen.

Das bedeutet für die Kommunen, dass sie sich im Rahmen der Bauleitplanung mit diesen Zielvorgaben auseinandersetzen müssen.

Windenergie

Im Landkreis Schaumburg sind im Juni 2024 0,05 % der Kreisfläche als Windenergiegebiete im Sinne der gesetzlichen Vorgaben festgestellt worden. Damit richtet sich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb dieser Windenergieflächen von 33 ha/ 0,05 % der Kreisfläche nach § 35 Abs 2 BauGB.

Weitere Informationen sowie die kartenmäßige Darstellung finden Sie im Kreisinformationssystem auf der Internetseite des Landkreises (BV149-2024).

Photovoltaik

Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) sollen bis zu 15 GW an solarer Energie in Niedersachsen liefern.

Auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität ist ein deutlicher, naturverträglicher Ausbau auf Freiflächen erforderlich. Innerhalb der Freiflächen sind – wie bislang – vorrangig versiegelte oder vorbelastete Flächen zu nutzen wie industrielle und militärische Konversionsflächen sowie Seitenrandstreifen an Autobahnen und Schienenwegen. Zusätzlich sind auch PV-Freiflächenanlagen auf anderen Flächenkategorien im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG2023) förderfähig.

Privilegierung
PV- und solarthermische Freiflächenanlagen sind im Gegensatz zu Windkraftwerken nicht als privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB zulässig. Ausnahmen bilden Solarkraftwerke entlang von Autobahnen und Schienen mit einem Abstand von bis zu 200 Metern vom Fahrbahnrand. Diese fallen seit 2023 ebenfalls unter § 35 BauGB. Die privilegierten Vorhaben sind in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählt.

Für alle anderen Freiflächenanlagen gilt, dass die Anlage der kommunalen Bauleitplanung unterliegt. Die zuständige Gemeinde muss einen Bebauungsplan in der Regel für die FFPVA aufstellen und den Flächennutzungsplan entsprechend anpassen.

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