Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Finanzielle Unterstützung für energetische Bau- und Sanierungsmaßnahmen:

Staatliche Förderungen in Form von Zuschüssen, Steuervorteilen und zinsgünstigen Darlehen stehen zur Verfügung.  Informationen über die aktuellen Regelungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) finden Sie hier:

Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und verpflichtender Umstieg auf Erneuerbare Energien

Ab dem 1. Januar 2024 setzte Deutschland das Gesetz für Erneuerbares Heizen (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in Kraft, um die Energiewende im Gebäudebereich einzuleiten. Diese Initiative verpflichtet den Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen. Die Maßnahme zielt darauf ab, schrittweise eine klimafreundliche Wärmeversorgung zu etablieren, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist.

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) ab dem 01.01.2024

Mit dem Jahreswechsel tritt auch die überarbeitete Förderrichtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Kraft. Diese Neuerungen betreffen auch die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Änderungen bei der Antragstellung für Heizungstausch und Gebäudenetze

Unter der neuen BEG EM müssen Zuschüsse für den Heizungstausch, darunter Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen, künftig bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Informationen dazu sind unter www.kfw.de verfügbar. Hingegen können Anträge für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäudenetzen seit dem 1. Januar 2024 beim BAFA gestellt werden.

Förderung von Effizienz-Einzelmaßnahmen und deren Fördersätze

Das BAFA fördert weiterhin Effizienz-Einzelmaßnahmen wie die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung. Die Antragstellung ist ebenfalls seit dem 1. Januar 2024 möglich. Der Fördersatz für Effizienz-Einzelmaßnahmen bleibt unverändert bei bis zu 20 %. Dabei beträgt der Grundfördersatz 15 % und kann um 5 % bonusiert werden, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt. Die förderfähigen Ausgaben liegen bei maximal 60.000 Euro pro Wohneinheit mit iSFP und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

 

Neue Regelung: Kombinierte Förderung von Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen

Eine innovative Neuerung besteht darin, dass die finanziellen Anreize für den Austausch der Heizung und allgemeine Energieeffizienzmaßnahmen nun addiert werden können. Bei Vorhandensein eines iSFP können für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus insgesamt bis zu 90.000 Euro gefördert werden. Dabei entfallen höchstens 30.000 Euro auf den Heizungstausch und maximal 60.000 Euro auf andere Effizienzmaßnahmen. Diese Regelung schafft zusätzliche Anreize für umfassende energetische Sanierungen.

Frühzeitige Fördermöglichkeiten nutzen: Übergangsregelung für den Heizungstausch bis August 2024

Eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung ermöglicht es, den Heizungstausch bereits zu beauftragen und den Förderantrag später nachzureichen. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2024, wobei der Förderantrag bis spätestens 30. November 2024 gestellt werden muss. Durch die Förderung sollen Bürgerinnen und Bürger ermutigt werden, ihre Wohnungen zukunftsfest zu machen und gleichzeitig steigende Kosten für fossile Brennstoffe zu vermeiden, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausweitung des CO₂-Emissionshandels auf den Gebäudesektor.

 

Bildquelle: KfW-Bank

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