Bebauungsplan

Erneuerbare Energien sollen in die Fläche. Der Gesetzgeber hat den klaren Auftrag an die Kommunen formuliert, mit der Gestaltung ihrer Bauleitpläne aktiv an der Bekämpfung des Klimawandels mitzuwirken.

Ihre Ansprechpartnerin:

Sabine Schröder
Tel: 05721 96718-82
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Bebauungsplan

Im Bebauungsplan besteht die Möglichkeit, Gebiete nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b festzusetzen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen.

Es können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden, die

  • das Maß der baulichen Nutzung (bestimmt die zulässige Versiegelung);
  • die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (dito);
  • vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen (dito);
  • Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
  • Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke

aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden bestimmen.

Verwendung fossiler Brennstoffe

Die Möglichkeit der Festsetzung eines Verbots der Verwendung fossiler Energien in einem Baugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB ist rechtlich überprüft worden und sowohl von der Landesregierung als auch der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) zur Anwendung empfohlen worden. Möglichkeiten für den Ersatz fossiler Brennstoffe müssen dabei im Einzelfall aufgezeigt und – wie bei allen Festsetzungen – die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Anlagenbezogene Festsetzungen oder bestimmte bauliche und technische Anforderungen dürfen dagegen nicht getroffen werden (Quelle: Verbot fossiler Brennstoffe in Neubaugebieten – Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (klimaschutz-niedersachsen.de) sowie 2022-01-05_Musterfestsetzung_Verbot-fossile-Brennstoffe.pdf (klimaschutz-niedersachsen.de)).

Solarpflicht

Ab Anfang 2025 gilt in Niedersachsen nach dem Nds. Klimagesetz auf neuen Dächern eine generelle PV-Pflicht (siehe Niedersächsischen Bauordnung §32a).

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