Bauleitplanung

Niedersachsen hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral zu werden – so festgelegt am 28. Juni 2022 in der Novelle zum NKlimaG. Wesentlicher Baustein der Novellierung ist der Ausbau der Erneuerbaren Energien.

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Sabine Schröder
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Die Klima-Ziele können dabei nur erreicht werden, wenn die Energieversorgung insgesamt auf neue Füße gestellt wird und ohne fossile Brennstoffe auskommt.

Wesentliche Akteure der Umsetzung der Maßnahmen zur Energiewende und der Maßnahmen zum Klimaschutz sind die Kommunen. Instrumente zur Erreichung der Ziele bietet die Bauleitplanung.

Dabei unterstützt die Energieagentur die Kommunen mit Anregungen, Informationen und geeigneten Arbeitsmaterialien.

Bauleitplanung und Klimaschutz

Gemeinden sind gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB zur Förderung des Klimaschutzes und zur Klimaanpassung verpflichtet und sollen im Rahmen der Bauleitplanung prüfen, ob u. a. z. B. folgende Belange ausreichend berücksichtigt werden:

  • Reduzierung der Flächeninanspruchnahme und Vermeidung von Verkehrsströmen
  • Förderung einer klimaschonenden Stadt- und Siedlungsstruktur (z. B. günstige ÖPNV-Anbindung, Förderung des Radverkehrs u. ä.)
  • Nutzung Erneuerbarer Energien (einschließlich der passiven Nutzung von Solarenergie) sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB)
  • Vorsorge gegen die Folgen des Klimawandels (z. B. Hochwasserschutz, Erhalt und/ oder Schaffung von Kaltluftschneisen, Vermeidung/ Minderung von Hitzeinseln, Durchgrünung)

Die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder einer sonstigen städtebaulichen Planung sind gemäß § 1 Abs 6 Nr. 11 BauGB ebenfalls bei der Aufstellung eines Bauleitplans zu berücksichtigen. Das heißt, dass z. B. ein beschlossenes Quartierskonzept, Klimaschutzkonzept oder ähnliche Konzepte, wenn sie städtebauliche Belange beinhalten, in die Abwägung zum Bauleitplan eingestellt werden müssen.

Zu den Planfestlegungen gehören im Bereich der Wärmeplanung z. B. die Darstellungen und Festsetzungen von Leitungstrassen, Flächen für saisonale Wärmespeicher, Heizzentralen, solarthermische Großanlagen oder die Erschließung von Umweltwärmequellen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung.

Flächennutzungsplan
Der Gesetzgeber hat im BauGB den klaren Auftrag an die Kommunen formuliert, mit der Gestaltung ihrer Bauleitpläne aktiv an der Bekämpfung des Klimawandels mitzuwirken. Darstellungen im Flächennutzungsplan dienen der Sicherung von Flächen für Anlagen für die Erzeugung von erneuerbaren Energien, acuh für die kommunale Wärmeplanung.
Bebauungsplan
Der Gesetzgeber hat im BauGB den klaren Auftrag an die Kommunen formuliert, mit der Gestaltung ihrer Bauleitpläne aktiv an der Bekämpfung des Klimawandels mitzuwirken. Festsetzungen in Bebauungsplänen können dafür genutzt werden.
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