- 14. Mai 2024
Das EnEfG – Perspektiven für Kommunen
Das Gesetz verpflichtet neben Unternehmen insbesondere die öffentliche Hand, die mit ihren Liegenschaften einen großen Anteil am Energieverbrauch hat. Aus diesem Grund soll sie eine entsprechende Vorbildfunktion einnehmen.
Einsparverpflichtung
Die Länder werden verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 3 Terrawattstunden einzusparen. Für Niedersachen bedeutet das nach einem Länderverteilschlüssel 300 Gigawattstunden – eine Energiemenge, die ca. 30 durchschnittliche Windkraftanlagen momentan pro Jahr produzieren. Hierzu werden alle öffentlichen Stellen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von 1 GWh oder mehr zu einer jährlichen Einsparung von 2 Prozent bis zum Jahr 2045 verpflichtet.
Für den Nachweis ermitteln die Länder jeweils den Gesamtenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen und übermitteln diese Daten bis zum 1. November einen jeden Jahres an den Bund. Für die Sammlung der Daten wird der Bund eine einheitliche Vorlage für ein Energieverbrauchsregister über das BAFA zur Verfügung stellen.
Verpflichtung zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
Um den Nachweis für diese Einsparverpflichtung erbringen zu können, werden öffentliche Stellen mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 3 Gigawattstunden verpflichtet, bis zum 30. Juni 2026 ein Energiemanagementsystem einzuführen. Wenn der Verbrauch zwischen 1 und 3 Gigawattstunden liegt, kann ein vereinfachtes Energiemanagement eingeführt werden.
Anders als bei aktuellen Anforderungen aus dem NKlimaG sind finanzielle Sanktionen bei Nichterfüllung geplant.
Ein Energiemanagement einzuführen, wird somit zukünftig zur Pflichtaufgabe werden. Teil der Aufgabe wird eine regelmäßige Datenübertragung der Verbräuche sein. Kommunen sind daher gut beraten, wenn sie hierzu schon heute Schritte in die Wege leiten. Denn aktuell wird die Einführung eines Energiemanagement-Systems inklusive digitaler Datenerfassung noch vom ZUG gefördert.
Um den Anforderungen aus dem EnEfG zu entsprechen, werden die oben genannten Erfordernisse voraussichtlich im Jahr 2024 vom Land Niedersachsen im NKlimaG §17 ergänzt.