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Auf die Kommunen kommt ab dem 01.01.2024 eine weitere kommunale Pflichtaufgabe zu: die Pflicht zur Erstellung von Entsiegelungskatastern zur Klimafolgenanpassung. Dazu gehört Paragraph 19 des NKlimaG.
§ 19 Entsiegelungskataster (Inkrafttreten: 01.01.2024, Auszug aus dem NKlimaG)
(1) 1Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ermittelt und erfasst bis zum 31. Dezember 2028, für welche Flächen ihres Gebietes die Möglichkeit zur Entsiegelung besteht. 2Die Erfassung erfolgt in einem vom Land zu diesem Zweck elektronisch bereitgestellten Entsiegelungskataster. 3Das Entsiegelungskataster ist fortlaufend zu ergänzen.
(2) 1 Das Land stellt jeder Gemeinde nach Absatz 1 und jeder Samtgemeinde ab dem Jahr 2026 jährlich Mittel von bis zu einem Zwölftel einer Vollzeitpersonalstelle der Entgeltgruppe 8 TVöD zur Verfügung. 2Die jährliche Berechnung der Höhe der Mittel erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden standardisierten Personalkostensätze.
Dabei müssen die Kommunen kein eigenes Kataster programmieren. Das Entsiegelungskataster wird derzeit vom Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen zentral erstellt. Die Kommunen müssen dann lediglich ihr jeweiliges Entsiegelungspotenzial erfassen und jährlich eintragen. Parallel erarbeitet das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie dazu einen Leitfaden.