- 16. Januar 2023
Neues Steuergesetz – PV-Anlagen ab 2023 steuerbefreit
Der Deutsche Bundestag hat nun auch offiziell einige Steuergesetze im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, veröffentlicht am 22. Dezember 2022, beschlossen. Entscheidet in diesem Jahr sind die wesentlichen Veränderungen zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen in diversen Steuergesetzen.
Steuerbürokratie bei PV-Anlagen abgeschafft
In der Vergangenheit gab es viele steuerliche Probleme beim Betreiben einer PV-Anlage. Gerade viele Kleinanlagenbetreiber hatten damit in der Vergangenheit Probleme. Mit der neuen Gesetzgebung werden diese Probleme weitestgehend gelöst. Aber wie bei allen neuen Regelungen bedarf es etwas Zeit, bis alles rund läuft. In der Übergangszeit wird es sicherlich noch die eine oder andere Fragen zu klären geben, wie die neuen Regeln anzuwenden sind.
Hier ein kurzer Einblick über die umfassenden steuerlichen Änderungen für PV-Anlagen:
- Viele Käufer von PV-Anlagen können sich freuen. Die Umsatzsteuer wird für PV-Anlagen und deren Speicher auf null Prozent gesetzt. Das bedeutet, die Anschaffung von Anlagen ist ohne Mehrwertsteuer möglich. Die Voraussetzungen dafür gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Zudem muss die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert werden.
- Eine Einkommensteuerbefreiung für Kleinanlagen wird eingeführt. Die Befreiung gilt nicht nur für neu installierte Anlagen, sondern auch für bestehende Anlagen.
- Zukünftig können auch Lohnsteuervereine die Einkommensteuererklärung für Betreiber von PV-Anlagen erstellen, sofern sie von der Einkommensteuerbefreiung betroffen sind.
Warum keine Steuerbefreiung sondern ein Steuersatz von 0 Prozent auf PV-Anlagen?
Damit die Lieferanten und Installateure beim Kauf der Komponenten der PV-Anlage weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt sind, musste ein neuer Steuersatz von 0 Prozent eingeführt werden. Ohne diese neue Regelung hätten die Unternehmen die Komponenten teurer einkaufen müssen. Was zur Folge hätte, dass auch die Endverbraucher letztendlich draufzahlen. Der neue Steuersatz ermöglicht den Unternehmen, die Vorsteuererstattung wie gewohnt zu erhalten und dem Endverbraucher wird die MwSt. nicht berechnet. Auf der Rechnung des Endabnehmers erscheint der Nullsteuersatz.
Weitere Informationen finden Sie dazu im Bundesgesetzblatt u.a. auf Seite 2295 (Einnahme) und auf Seite 2309 (Mehrwertsteuer).
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