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Seit nunmehr fünf Jahren verpflichtet § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) die öffentliche Hand zur Verwirklichung der Kreislaufwirtschaftsziele beizutragen. Das Gesetz definiert Anforderungen an die Zirkularität an die zu beschaffenden Erzeugnisse.
Die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) formuliert zudem Maßnahmen, damit Kreislaufwirtschaftsaspekte in die Praxis überführt werden. Aber was bedeutet die Bevorzugungspflicht des KrWG für die tägliche Beschaffungspraxis? Welche Maßnahmen der NKWS können durch die Beschaffungsstellen konkret umgesetzt werden; was wird dazu gebraucht?
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