- 4. März 2025
Solarspitzengesetz 2025: Wichtige Änderungen für neue PV-Anlagen
Das am 25. Februar 2025 in Kraft getretene Solarspitzengesetz bringt bedeutende Neuerungen für Betreiber von Photovoltaikanlagen:
Keine Vergütung bei negativen Strompreisen
Neue PV-Anlagen ab 2 kWp erhalten keine Einspeisevergütung mehr, wenn der Börsenstrompreis negativ ist. Dies soll Anreize für einen netz- und marktdienlichen Betrieb schaffen. Es gibt einige Ausnahmen. Nicht davon betroffen sind vorerst Anlagen mit einer installierten Leistung unter 2 kWp sowie Anlagen von 2-100 kWp, sofern noch kein Smart Meter installiert ist.
Leistungsbegrenzung ohne Smart Meter
PV-Anlagen unter 100 kWp müssen ihre Einspeiseleistung auf 60% der installierten Leistung begrenzen, solange kein Smart Meter installiert ist.
Das Solarspitzengesetzt in der Praxis
In der Praxis funktioniert das Solarspitzengesetz wie folgt: Wenn bei der Installation einer PV-Anlage unter 100 kWp noch kein Smart Meter vorhanden ist, wird die Einspeiseleistung auf 60% begrenzt. Trotz dieser Begrenzung erhält man für den eingespeisten Strom eine Vergütung, auch zu Zeiten mit negativen Strompreisen. Allerdings kann nicht der gesamte erzeugte Strom eingespeist werden, insbesondere während Spitzenproduktionszeiten, wie z.B. im Sommer mittags.
Sobald ein Smart Meter nachgerüstet wird, fällt die Anlage mit Beginn des nächsten Kalenderjahres unter die Regelung, dass keine Vergütung bei negativen Strompreisen gezahlt wird. Dafür kann der Strom dann sofort mit bis zu 100% der Leistung eingespeist werden.
In beiden Fällen besteht die Möglichkeit, den nicht eingespeisten Strom selbst zu verbrauchen, entweder durch flexible Verbraucher wie Waschmaschinen oder das Laden eines E-Autos, oder durch Zwischenspeicherung in einer Batterie. Strom, der in einer Batterie gespeichert und später ins Netz eingespeist wird, kann unter bestimmten Bedingungen eine Einspeisevergütung erhalten. Die Details zur bilanziellen Behandlung sind im § 19 EEG geregelt, wobei verschiedene Bilanzierungsmodelle zur Auswahl stehen. Der Kompensationsmechanismus für die Nullvergütung bleibt davon unberührt.
Wann treten negative Strompreise auf
Negative Strompreise treten auf, wenn das Angebot an Strom die Nachfrage übersteigt, insbesondere bei hoher Produktion durch erneuerbare Energien wie Wind und Solar. Diese Energiequellen haben nahezu keine Grenzkosten, was den Preis drückt. Wenn das Angebot das Verbrauchsniveau übertrifft, werden Verbraucher sogar dafür bezahlt, den überschüssigen Strom abzunehmen oder zu speichern, um das Stromnetz stabil zu halten. Dieses Phänomen unterstreicht die Notwendigkeit flexibler Verbrauchsstrukturen und verbesserter Speichertechnologien.
Kompensationsmechanismus (§ 51a EEG)
Ein Ausgleichssystem ermöglicht es, Zeiten ohne Vergütung nach der regulären 20-jährigen Förderperiode nachzuholen, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen zu sichern.
Fokus auf Eigenverbrauch und Speicherung
Das Gesetz fördert die verstärkte Nutzung von Eigenverbrauch und Stromspeicherung, um Netzstabilität zu verbessern und Kosten zu senken.
Neue Vergütungssätze
Ab 1. Februar 2025 gelten aktualisierte Vergütungssätze für Voll- und Teileinspeisung, die halbjährlich um 1% sinken.
Diese Änderungen betreffen nur Neuanlagen ab dem 25. Februar 2025. Bestehende Anlagen behalten ihre bisherigen Konditionen. Das Gesetz zielt darauf ab, das Stromnetz zu entlasten, Investitionen in Speichertechnologien zu fördern und Marktverzerrungen durch negative Strompreise zu reduzieren.
Weitere Informationen finden Sie unter: Solarspitzengesetz in Kraft – was ändert sich für neue PV-Anlagen? – Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen
Bildquelle: Daniel Milbradt, Fotowettbewerb Wind & Sonne im Fokus