- 4. September 2024
KFW – Neue Heizungsförderung – Antragstellung ab sofort für alle Privatpersonen möglich
Energiewende im Gebäudebereich: Neue Gesetzgebung für klimafreundliche Heizsysteme
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass seit dem 27.08.2024 den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) auch Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von vermieteten bzw. nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden, beantragen können.
Bereits antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhäusern in Deutschland sind
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden
Über das Kundenportal “Meine KfW” können Sie den Antrag für den Zuschuss “Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude” (458) stellen. Die zinsgünstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner.
Bitte beachten Sie: Der Ergänzungskredit kann nur in Verbindung mit einer Zuschusszusage der Förderbank und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen beantragt werden. Eine separate Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Links zu den Förderprogrammen:
Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)
Hier die wichtigen Fakten zusammengefasst:
Eckdaten auf einen Blick zum Download.
Bildquelle: KfW-Bank